Mietwagen: Haftung bei gemeinsamer Nutzung
Montag, 30. März 2009
Kategorie: Recht
Autor:
Team mietwagen-blog.com
Team mietwagen-blog.com
Eine Weile habe ich gezögert, ob ich dieses Thema wirklich posten soll. Denn die Materie ist zum einen trocken, zum anderen muss ich zugeben, dass ich in meiner juristischen Laienhaftigkeit nicht so ganz verstanden habe, worauf das Urteil des Bundesgerichtshofs überhaupt abzielt.
Auf der anderen Seite kommt es sicherlich häufiger vor, dass zwei Personen gemeinsam einen Mietwagen nutzen und - im Fall eines Unfalls - die Frage der haftung aufkommt. Klar: der Autovermieter ist fein raus, denn hier gibt es einen Hauptmieter. Doch was ist mit dem Binnenverhältnis? Hierzu heißt es bei Rechtslupe:
Zutreffend ist das Berufungsgericht, so der BGH, davon ausgegangen, dass sich eine Haftungsbeschränkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Vereinbarung oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben kann[1]. Eine Haftungsbeschränkung kann demgegenüber nicht - auch wenn die Abrede über das Führen des Kfz wie vom Berufungsgericht im Streitfall zutreffend angenommen als Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren ist - § 708 BGB entnommen werden. Denn der in dieser Bestimmung gere-gelte Haftungsmaßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kann nicht allgemein für die Pflichten im Straßenverkehr gelten[2].
Alles klar? Mir zwar nicht aber wenn ich das richtig verstehe, dann muss derjenige haften, der auch den Unfall verursacht hat - und zwar entweder gegenüber der Autovermietung oder gegenüber dem Mieter des Mietwagens. Doch sind die Auskünfte ohne Gewähr, d.h. wer wirklich Aufschluss erhalten möchte, der sei auf den verlinkten Originalartikel hingewiesen.


