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Wildschaden nicht zwingend Schuld der Mietwagenkunden

abgelegt im Archiv Tipps von Christoph Römer am 11.01.08

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Ist Ihnen schon einmal ein Fuchs über den Weg gelaufen? Insbesondere in ländlichen Gebieten kennen AutofahrerInnen diese Gefahr, die schon in so manchem Fall zu einem Unfall geführt hat. In einem Gerichtsurteil wurde nun festgehalten, dass es nicht zwingend als grob fahrlässiglinks gilt, einem Fuchs auszuweichen. Unter dem Az.: XII ZR 197/05 entscheidet das Bundesgericht Karlsruhe, dass dementsprechend auch eine Mietwagenfirma keinen Anspruch auf Rückerstattung des Schadens seitens des Mieters hat. So schreibt die Mitteldeutsche Zeitung:

Die Richter wiesen in dem Fall die Klage einer Mietwagenfirma ab. Das Unternehmen wollte von einer Kundin den Schaden an einem gemieteten Wagen ersetzt haben. Die Fahrerin war auf einer Autobahn einem Fuchs ausgewichen und hatte dabei die Leitplanke touchiert. An dem Auto entstand Sachschaden in Höhe von rund 8900 Euro. Die Mietwagenfirma hielt der Fahrerin grobe Fahrlässigkeit vor. Das Gericht sah das anders. Es sei eine nachvollziehbare Reaktion eines Autofahrers, einem Wild in der Größe eines Fuchses auszuweichen. Daher liege kein grob fahrlässiger Fahrfehler vor.

Ob diese Entscheidung auch für andere Wildtiere Bestand hat, wage ich zu bezweifeln ... vermutlich liegt es da eher an der Größe.




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Permalink: Wildschaden nicht zwingend Schuld der Mietwagenkunden
Tags: Wildtier  Unfall  Mietwagen  Autovermietung  Fuchs  Gerichtsurteil  Haftung   

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